
24. April 1516 verkündete Herzog Wilhelm der IV von Bayern das Reinheitsgebot für das Bier. Das war aber zunächst eine rein bayerische Angelegenheit. In anderen Regionen Deutschlands gab es je nach Stadt oder Herrschaft ebenfalls Vorschriften, wie gutes Bier zu brauen sei. So war es auch im Fürstbistum Bamberg, das ja erst 1803 im Rahmen der Neuorganisation Europas durch Napoleon, Bayern angegliedert wurde. Erst ab 1906 galt dann das bayerische Reinheitsgebot im gesamten Reichsgebiet.

Wie war es aber vor und nach 1516 um das Reinheitsgebot des Bieres in Kronach bestellt. Galt da bereits auch, was Herzog Wilhelm IV in seinen Bier-Erlass schrieb: „…zu kainem Pier / merer Stückh /dann allain Gersten / Hopffen / und Wasser / genommen und gepraucht sölle werden. “ In der Zeit war es durchaus üblich, dem Bier mit weiteren Zutaten zur berauschenden Schmackhaftigkeit zu verhelfen. So waren Bilsenkraut, Tollkirsche, Schlafmohn und andere Kräuter eine beliebte Zugabe. Ein weiterer Grund für diese Vorschrift lag wohl auch in der Absicht, den wertvolleren Weizen und Roggen den Bäckern vorzubehalten. Ein dritter Grund mag auch in der zuweilen mangelnden Qualität des Bieres gelegen haben, die manchmal auch in der Amtshauptmannschaft Kronach zu beklagen war, wie so manche schriftliche Beschwerde beim Landesherrn in Bamberg belegt.

Das Braurecht war zu hochstiftlichen Zeiten eine priviligierte Angelegenheit. Der Landesherr, also der Fürstbischof zu Bamberg, verlieh dieses begehrte Privileg. Waren doch mit diesem Recht nicht unerhebliche Einnahmen für eine Stadt verbunden. Ein sogenanntes „Umgelt“ konnte der Rat der Stadt seinen Bürgern für das Brauen im städtischen Brauhaus auferlegen. Dazu kamen noch die Gebühren für die Nutzung der Braustätte in Form eines „Pfannengeldes“. Auch der Landesherr hatte seinen Anteil am Umgelt und bezog Lizenzgebühren, wie man heute sagen würde. Als aber Fürstbischof Lamprecht von Brunn aufgrund von Geldnöten das Umgelt um einen Pfennig erhöhte, stieß dies auf großes Missfallen bei den Kronacher Bürgern, die fortan diese unverschämte Erhöhung als „Lampertiner“ bezeichneten.
In den Kronacher Stadtverordnungen ist nun kein ausdrückliches Reinheitsgebot formuliert. In größeren Städten gingen Formulierungen in die Stadtordnung ein, die dem bayerischen Reinheitsgebot nahe kamen. In Nürnberg bestimmte bereits 1293 der Rat der Stadt, dass zur Bierherstellung nur Gerste verwendet werden darf. Über die Verwendung weiterer Zutaten wurde indessen nichts festgelegt. Der Rat der Stadt München legte 1447 (!) folgendes fest: „Item sie sullen auch pier und greussing sieden und prewen nur allein von Gersten, Hopfen und Wasser und sonst nichts darein …“ Auch im Hochstift Bamberg wurde bereits 1489, also 27 Jahre vor Erlass des bayerischen Reinheitsgebotes , von Fürstbischof Heinrich III. Groß von Trockau (1487 – 1501) festgelegt: „Bein Einsieden nichts ermere denn Hopfen, Malz und Wasser zu nehmen“. Darüber, wer nun das erste Reinheitsgebot verfasst hat, ist zwischenzeitlich ein medialer Streit entbrannt.

Daran kann sich Kronach nicht beteiligen. Der Rat der Stadt Kronach hat kein Reinheitsgebot verabschiedet, er hat aber, wie in den Stadtverordnungen nachzulesen ist, das Brauen einer strengen personalen Kontrolle unterzogen. Da war zunächst der Braumeister, dem durch persönlichen Eid und „… auferhobenen Fingern zu Gott …“die Verpflichtung abgenommen wurde, das Bier nach „ … besten Verstandt und muglichen vleis …“ zu brauen. Interessant ist auch eine Passage des Eides, der die damaligen Standesunterschiede zumindest beim Brauen nicht zulässt. So wird dem Braumeister aufgetragen „.. niemandt zu lieb noch laidt handtlen, sondern durchaus die rechtmessige gleichait halten, den Armen als den Reichen und Reichen als den Armen …“. Dieser „Bräumeisteraydt“ wird auch heute noch Braumeister Thomas Kaiser anlässlich des alle zwei Jahre stattfindenden Kronacher Stadtspektakels abgenommen.

Und dann waren da noch die Viertelmeister, zu deren vielfältigen und verantwortungsvollen Aufgaben auch die Aufsicht über das Brauwesen gehörte. Ihnen oblag es, das fertige Bier durch eine sinnliche Prüfung – heutzutage würde man sensorische Prüfung sagen – zu beurteilen. In der Kronacher Stadtordnung von 1575 ist es wie folgt beschrieben: „Welicher sein Bier, ehe es von den geordenten Biersetzern aestimiert und gesetzt wurdt, aufthut, ist straffbar umb sechzehen Pfundt.“ Damit war die Qualität des Kronacher Bieres zu hochstiftlichen Zeiten offenbar ausreichend gesichert. Den heutigen Viertelmeistern wäre diese Aufgabe in ihrem historischen Amte wohl mit die liebste. Leider ist das Recht der Bürger, in der Oberen Stadt Bierbrauen zu dürfen erloschen, so dass dieser genussreichen Aufgabe nicht mehr gefrönt werden kann. Am Schmäußtag, der immer zehn Tage vor dem Stadtspektakel stattfindet, sind dann aber die sensorischen Eigenschaften der Viertelmeister gefragt, denn es gilt das Festbier, das Schmäuß, zu begutachten und zum Ausschank freizugeben.

Am Viertelmeistertag, am Freitag um 18.00 Uhr, haben die Besucher aber Gelegenheit mit den historischen Gruppen und einem schmäußigen Bier in die Kronacher Geschichte einzutauchen. Treffpunkt ist der Melchior-Otto-Platz.
Hans Götz, 18.04.2016 Fotos:www.braufranken.de
