Satzung

Satzung des Vereins „1000 Jahre Kronach e. V.“ – beschlossen von der Mitgliederversammlung am 6. März 1991, geändert von den Mitgliederversammlungen am 29. Juni 1994, 29. November 1994, 16. Oktober 2004 und 21. Juni 2018.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „1000 Jahre Kronach e. V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Kronach.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein setzt es sich zur Aufgabe, im Sinne der Heimatkunde und Heimatpflege den Bürgerinnen und Bürgern die geschichtliche Entwicklung der Stadt Kronach nahezubringen, deren Konsequenzen für Gegenwart und Zukunft aufzuzeigen, das Identitätsgefühl der Bürgerschaft mit ihrer Stadt und untereinander zu fördern sowie die Bedeutung Kronachs nach außen gebührend darzustellen.

(2) Wesentlicher Bestandteil der Vereinsarbeit sind die Förderung von Projekten der Kunst und Kultur, der Denkmalpflege, des Denkmal- und des Umweltschutzes, die Mitgestaltung von Stadtjubiläen und Gedenkjahren, sowie die Förderung von Maßnahmen zur Darstellung der Historie Kronachs, insbesondere auch der Bürgerstiftung Historisches Kronach.

(3) Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch:
1. Enge Zusammenarbeit mit Stadtrat und Verwaltung der Stadt Kronach, weiteren Behörden, Institutionen, Bildungseinrichtungen, Vereinen, Personengruppen und Einzelpersonen;
2. Veröffentlichungen zur Geschichte und Entwicklung der Stadt;
3. Unterstützung von Initiativen zur Erhaltung gemeinsamen Kulturgutes;
4. Erarbeitung und Förderung von Projekten zur Verbesserung der allgemeinen Lebensqualität in Kronach;
5. Aktive Mitwirkung der Mitglieder bei stadtgeschichtlich bedeutsamen Veranstaltungen und Einrichtungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vereins können für die Vereinstätigkeit die so genannte „Ehrenamtspauschale“ (§ 3 Nr. 26 a EStG) bis zur jeweils gesetzlich geltenden Höhe erhalten. Derartige Vergütungen beschließt der Vorstand, betroffene Vorstandsmitglieder haben insoweit kein Stimmrecht.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Behörden und Firmen erwerben.

(2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Das neu beitretende Mitglied hat den vollen Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten und erhält alle Leistungen und Vergünstigungen, welche der Verein in diesem Jahr seinen Mitgliedern gewährt hat oder noch gewährt.

(3) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung soll im ersten Halbjahr erfolgen.

(4) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit, jedoch nur in schriftlicher Form erklärt werden. Er wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam.

(5) Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder sein Ansehen schädigen, können durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes ist Einspruch zulässig, über den die nächste Hauptversammlung entscheidet. Der erweiterte Vorstand hat das Recht, Mitglieder auszuschließen, die den Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt haben.

(6) Wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat, kann auf Antrag des erweiterten Vorstandes von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

(7) Werden für Veranstaltungen des Vereins Eintrittsgelder erhoben, so wird Mitgliedern bei Vorlage des Mitgliedsausweises Preisnachlass gewährt. Die Mitglieder erhalten die periodischen Veröffentlichungen des Vereins unentgeltlich, sonstige Publikationen mit Preisnachlass.

§ 5 Vereinsvorstand und Erweiterter Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer,
5. drei Beisitzern.

Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder der beiden ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Dem Erweiterten Vorstand gehören neben den Vorstandsmitgliedern gemäß Absatz 1 die Leiter der Arbeitskreise an. Er entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sowie in Angelegenheiten, die ihm in dieser Satzung übertragen sind, und bestimmt die Redaktion der Vereinspublikationen. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstands gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Vorstand und Erweiterter Vorstand tagen unter Leitung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand und der Erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung, welche mit einfacher Mehrheit erfolgt, teilnimmt. In dringlichen Fällen kann der Vorsitzende die Entscheidung auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege herbeiführen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einmal im Jahr, und zwar im ersten Kalenderhalbjahr, einberufen. Die Einladungsschreiben mit Bekanntgabe der Tagesordnung sind mindestens vierzehn Tage vor dem in Aussicht genommenen Termin zur Post zu geben oder auf elektronischem Wege zu versenden, sofern das Mitglied sein Einverständnis dafür erklärt hat.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Vereinsjahr, den Kassenbericht und die Berichte der Arbeitskreisleiter entgegen. Der Bericht des Vorsitzenden hat vollständige Angaben über die Entschließungen des Vorstands und des Erweiterten Vorstandes zu enthalten.

(3) Zur Rechnungsprüfung wählt die Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder, die weder dem Vorstand noch dem Erweiterten Vorstand angehören. Die Wahl gilt bis auf Widerruf.

(4) Abstimmungen finden grundsätzlich durch Handerheben statt. Die Mitgliederversammlung kann mit Stimmenmehrheit schriftliche Abstimmung beschließen:
1. bei Stellung der Vertrauensfrage,
2. bei Neuwahl von Mitgliedern des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes,
3. bei Änderung der Satzung,
4. bei Auflösung des Vereins,
5. über Anträge, die bei der Mitgliederversammlung von einem Mitglied des Vereins gestellt werden und gemäß Absatz 5 beim Vorsitzenden angemeldet sind,
6. über die Entlastung des Vorstands,
7. über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 5.

(5) Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Tage vorher dem Vereinsvorsitzenden schriftlich zugegangen sein.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen auf Einberufung des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters oder wenn die Einberufung durch ein von einem Zehntel der Mitglieder unterzeichnetes Schriftstück unter Angabe von Grund und Zweck verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in ihren Rechten der ordentlichen Mitgliederversammlung gleichgestellt.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Arbeitskreise

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Arbeitskreise einsetzen. Die Leiter der Arbeitskreise gehören dem Erweiterten Vorstand an (§ 5 Abs. 2).

§ 8 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Grund eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss. Ein noch vorhandenes Vermögen fällt der Bürgerstiftung Historisches Kronach, sollte diese nicht mehr bestehen, der Stadt Kronach zu. Das vorhandene Vermögen darf auch über die Vereinsauflösung hinaus durch die Begünstigten nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung verwendet werden.

Die Vereinsakten sind dem Stadtarchiv zu übergeben.


Kronach, 3. Juli 2018
Manfred Raum, Vorsitzender